Textilkennzeichnung (TextilKennzG)

Pflicht beim Verkauf von Kleidung

Textilkennzeichnung (TextilKennzG) besagt das Verkäufer die Kleidung verkaufen verpflichtet sind diese zu Kennzeichnen.

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Die Sprache der Kennzeichnung ist stets Deutsch. Die alleinige Verwendung englischer Bezeichnungen ist nicht gestattet (Art. 16 Abs. 2 VO 1007/2011). Beispiel: Es muss „100 % SEIDE“ heißen. Die alleinige Aufschrift „100 % SILK“ stellt einen Verstoß dar, wenn die deutsche Bezeichnung nicht aufgeführt ist.

Sprache

Die Sprache der Kennzeichnung ist stets Deutsch. Die alleinige Verwendung englischer Bezeichnungen ist nicht gestattet (Art. 16 Abs. 2 VO 1007/2011). Beispiel: Es muss „100 % SEIDE“ heißen. Die alleinige Aufschrift „100 % SILK“ stellt einen Verstoß dar, wenn die deutsche Bezeichnung nicht aufgeführt ist.

Tierischen Ursprungs

Händler sind verpflichtet anzugeben, wenn die Kleidung oder auch nur kleine Teile davon tierischen Ursprungs sind. Das gilt insbesondere für Leder und Fell (Art. 12 VO 1007/2011).

Welche Produkte

Das Gesetz umfasst Produkte, die zu mindestens 80 % des Gewichtes aus Textilen Rohstoffen bestehen (§ 2 TextilKennzG, Art. 2 VO 1007/2011).

Zusammensetzung

Die Art der Fasern und ihre Zusammensetzung müssen gekennzeichnet werden – in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile.

 

Zur Verordnung.